Vernehmlassung Teilrevision Prämienverbilligung

Im Rahmen des Gegenvorschlags zur Volksinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien» (Prämien-Entlastungs-Initiative) wurden die bundesrechtlichen Vorgaben betreffend die durch die Kantone zu gewährende Prämienverbilligung per 1. Januar 2026 angepasst respektive im Sinne der wirkungsorientierten Subventionierung präzisiert. Diese neuen bundesrechtlichen Vorgaben erfordern im Kanton Luzern eine Anpassung im Prämienverbilligungsgesetz. Im Zuge dieser Teilrevision des Gesetzes soll auch die im Rahmen verschiedener parlamentarischer Vorstösse und im Wirkungsbericht Existenzsicherung 2021 B 109 vom 29. März 2022 thematisierte Problematik der Ungleichbehandlung von Eltern aufgrund ihres Zivilstands behoben werden. Die Teilrevision bietet zudem die Gelegenheit für weitere punktuelle Gesetzesanpassungen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessung der Prämienverbilligung. So gilt es, die aktuelle Anforderung einer eingereichten Steuererklärung zu überprüfen. Des Weiteren sind die Bestimmungen betreffend die Anspruchsvoraussetzungen mit denjenigen des Sozialhilferechts in formeller Hinsicht zu harmonisieren. 

Die FDP nimmt zur Kenntnis, dass die gesetzliche Anpassung zwingend ist, da der Bund die Kantone verpflichtet, einen Mindestanteil der effektiven OKP-Kosten aufzuwenden. Die Gesetzesvorlage trägt diesen bunderechtlichen Vorgaben, einer zielgerechteren Unterstützung einkommensschwacher Haushalte, der Gleichbehandlung von Eltern unabhängig vom Zivilstand sowie der Verhinderung von Doppelsubventionen im Asylbereich Rechnung,

Gleichzeitig führt die Vorlage zu einer deutlichen Ausweitung der Ausgaben. Für die FDP bleibt daher zentral, dass die Zielgenauigkeit der Prämienverbilligung verbessert wird, ohne eine dauerhafte und kaum steuerbare Kostensteigerung zu erzeugen.

Eine wichtige Rolle betreffend Kostenentwicklung wird der Verordnung zukommen. Hier fordern wir – wo Spielraum für den Kanton besteht - realistische, nicht überhöhte Richtprämien, Orientierung an den günstigsten Versicherungs-Modellen und kein Bezug auf Spitzenprämien. Auch betreffend Einkommensgrenze für Kinderprämien soll in der Verordnung die Grenze nahe am Mindestwert gehalten werden (Das Gesetz schreibt nur die Grenze vor = mindesten 75. Perzentil der Einkommen, wie die Grenze genau angesetzt wird ist nicht definiert.)

 

Weitere Details entnehmen Sie den Vernehmlassungsantworten anbei.