Der Vernehmlassungsentwurf zielt darauf ab, Transparenz, Unabhängigkeit und Vertrauen in Verwaltungs- und Gerichtsbehörden zu stärken, indem persönliche und funktionelle Unvereinbarkeiten klar geregelt werden. Eine solche Klärung ist sinnvoll, weil sie Interessenkonflikte vorbeugt, die rechtsstaatliche Integrität sichert und für alle beteiligten Organisationen ein verlässliches Rahmenwerk schafft. Inhaltlich und vom Umfang her besteht aus Sicht der FDP.Die Liberalen noch ein gewisser Anpassungsbedarf, welcher praxisnaher definiert werden kann, die Transparenz und Glaubwürdigkeit erhöht und trotzdem keine unnötige Bürokratie erzeugt. Der Verwaltungsaufwand für die Meldung soll möglichst tief gehalten werden.
Für die FDP.Die Liberalen ist es von zentraler Bedeutung, dass die anzupassenden Gesetze, auch künftig die Wählbarkeit von Mitgliedern des Kantonsrats sicherstellen. Der Kantonsrat ist und bleibt eine Milizbehörde – und soll dies auch weiterhin sein. Zudem ist es wichtig, dass die fähigsten Persönlichkeiten in der Ratsarbeit mitwirken können und dass die Zusammensetzung des Rates die Bevölkerungsverhältnisse im Kanton Luzern möglichst realitätsnah widerspiegelt. Diese Ziele stellen eine grosse Herausforderung dar, die bei sämtlichen Anpassungen im Bereich der Unvereinbarkeitsregelungen stets mit bedacht werden muss.
Die FDP.Die Liberalen hat folgende Bemerkungen zur Vernehmlassung:
1. Unvereinbarkeiten ausweiten auf Regierungsmandate
Auch in den Erläuterungen bei Position 6.3.2 wird auf die Leitungsorgane von kantonalen Beteiligungen eingegangen. Diese sind bei § 48 OG und § 49 OG geregelt. Zusätzlich erwarten wir dass die Ausweitung des OG auf Regierungsmandate und ebenfalls auf die obersten zwei Führungseben mit den gleichen Unvereinbarkeiten geregelt wird.
2. Wählbarkeit für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger auf kommunaler Ebene
Wir sind uns bewusst, dass diese Gesetzesanpassungen auf verschiedenen Ebenen zu Einschränkungen der Wählbarkeit in verschiedenen Funktionen führen kann und zugleich spürbar in den persönlichen Bereich der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger eingreift. Die Anpassung der Gesetze soll deshalb auch weiterhin sicherstellen, dass engagierte Kandidatinnen und Kandidaten für politische Ämter zu gewinnen sein werden und nicht auf die kommunale Ebene erweitert werden.
3. Vermeidung einer Rückwirkung
Bei Inkrafttreten dieser gesetzlichen Anpassungen, sollten sie ausschliesslich auf Konstellationen Anwendung finden, die erst nach Rechtskraft des entsprechenden Erlasses neu entstehen. Andernfalls würden die „Spielregeln während des laufenden Spiels geändert“. Die derzeitigen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben sich zum Zeitpunkt ihrer Wahl wirtschaftlich und organisatorisch an den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen orientiert. Eine Anwendung der neuen Bestimmungen auf bestehende Verhältnisse würde erhebliche Härtefälle mit teils weitreichenden persönlichen Konsequenzen schaffen. In der Folge könnten betroffene Personen ihren Haupterwerb oder ihre berufliche Ausrichtung verlieren, obwohl die bestehende Konstellation bislang als rechtmässig galt.
4. Monitoring
Der Prozess der Unvereinbarkeiten soll nach 5 Jahren einem Monitoring unterzogen werden.