Des Weiteren wird die Regierung dazu aufgefordert grundsätzlich zu überprüfen, inwieweit die Ausführung zu den Handlungsmöglichkeiten des Kantons in Bezug auf die Stromversorgung im Planungsbericht B 165 über die Stromversorgung im Kanton Luzern vom 6. Juli 2010 noch Gültigkeit haben bzw. ob aufgrund von geänderten Vorgaben oder Begebenheiten eine neue Beurteilung angezeigt ist. Der zuständigen Kommission ist entsprechend Bericht zu erstatten.
Begründung:
Die CKW-Gruppe unterscheidet gemäss Geschäftsbericht die drei Geschäftsbereiche Energie, Netze und Gebäudetechnik. Die Muttergesellschaft CKW AG umfasst die Geschäftsbereiche Energie und Netze.
Im Bereich Energie treibt die CKW als Teil der Axpo-Gruppe gemeinsam mit ihrem Mutterhaus eine ambitionierte Strategie zum Ausbau erneuerbarer Energien in der ganzen Schweiz voran. Neben der Stromversorgung bietet das Unternehmen schweizweit innovative Produkte und Dienstleistungen in den Bereichen Elektro, Photovoltaik, Wärmetechnik, E-Mobilität, Gebäudeautomation, ICT-Lösungen und Security an. Insbesondere aufgrund der betriebswirtschaftlichen Entwicklung ist der Besitz einer Beteiligung an der CKW keine Voraussetzung mehr für die Wahrung der Interessen des Kantons Luzern im Bereich der Stromversorgung. Die Stromversorgung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit, bei der der Kanton vornehmlich die Rolle eines Teilregulators übernimmt.
Im Netz-Bereich ist der CKW der Grossteil der Netzgebiete im Kanton Luzern zugeteilt. Die Netzgebiete für die Netzebene 3, 5 und 7 hat der Regierungsrat gemäss Art. 5 Abs. 1 des Stromversorgungsgesetzes mit Beschluss vom 2. März 2010 zugeteilt. Mit der Zuteilung der Netzgebiete wird bestimmt, welcher Netzbetreiber in einem geographisch abgegrenzten Gebiet die Anschlusspflicht (Art. 5 Abs. 2 StromVG) und die Lieferpflicht (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 StromVG) zu übernehmen hat. Das Netzmonopol der CKW birgt Risiken und Konfliktpotenzial. So ist der exklusive Zugang zu den Netzendkunden ein ungerechter Marktvorteil, welcher bei fehlender Regulierung zu Verzerrungen führen kann. Auch können nur Grossverbraucher Strom vom Markt beziehen, weshalb im Bereich gebundene Kunden die monopolistische Stellung der CKW bzgl. Stromlieferung ebenfalls zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang ist auch die Rolle des Kantons zu prüfen und die bestehende Minderheitsbeteiligung an der CKW strategisch zu hinterfragen – auch im Kontext der Versorgungssicherheit.
Vor diesem Hintergrund wird der Regierungsrat aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass die CKW in die Teile Energie und Netze aufgeteilt wird. Der Teil Netze soll mehrheitlich in den Besitz des Kanton Luzerns überführt werden. Am Teil Energie soll der Kanton keine Beteiligung mehr halten. Die heutige Minderheitsbeteiligung des Kantons Luzern an der CKW von ca. 10% soll bei einem Splitting der Geschäftsbereiche entsprechend vollständig auf den Teil Netze fokussiert und soweit erhöht werden, dass der Kanton Luzern eine Mehrheitsbeteiligung für diesen Teil erlangt.
Ist eine Anpassung der Beteiligung des Kantons an der CKW mit Fokussierung auf den Teil Netze gemäss den vorangehenden Ausführungen nicht möglich, so sollen die Aktien veräussert werden. Die CKW-Aktien im Besitz des Kantons Luzern sind als Finanzanlage qualifiziert und werden auch als solche beurteilt. Gleichzeitig sitzt die Regierung im Verwaltungsrat der CKW ein und agiert so de facto als aktive Investorin. Eine Finanzanlage von rund 10% birgt ein erhebliches Klumpenrisiko (geringe Marktliquidität der Aktie, geringe Branchendiversifikation, Schwankungsrisiko). In der Beantwortung des gleich lautenden Postulats P 455 von Ruedi Burkard und Mit. vom 22.05.2018 erläutert die Regierung anhand von Börsenkennzahlen, weshalb die Veräusserung der Beteiligung zum damaligen Zeitpunkt als nicht opportun galt und zwar, weil der Marktwert als zu tief angesehen wurde. Seit Ende 2017 hat sich der Aktienkurs erfreulich entwickelt von rund CHF 215 je Aktie Ende 2017 auf rund CHF 370 je Aktie Ende 2023 (+72% zu 2017) und per 04.12.24 auf rund CHF 400 je Aktie (+86% zu 2017). Demnach sind die damaligen Argumente zumindest in diesem Vergleich nicht mehr stichhaltig und eine Strategie zur schrittweise Reduktion/Abstossen der Position im Rahmen einer ausgeglichenen, diversifizierten Anlagepolitik geleitet von Risiko-/Renditeabwägungen ist zu prüfen.
Gleichzeitig soll auch die Rolle der Regierung als aktive Investorin mit Einsitz im Verwaltungsrat geprüft werden. Denn neben den anlagestrategischen Aspekten ist der Einsitz im Verwaltungsrat der CKW nicht vereinbar mit Public Corporate Governance Grundsätzen. So agiert die Regierung hier sowohl als Marktleitnehmerin, Auftraggeberin bei Vergaben als auch als Marktregulatorin was Interessenkonflikte birgt z.B. in Bezug auf die öffentlichen Interessen an tiefen Strompreisen oder des freien Marktes gegenüber den Finanzinteressen der Investorin an einer möglichst hohen Rendite.