Die Gleichstellung von Frau und Mann ist im Kanton Luzern seit 1994 gesetzlich verankert (SRL Nr. 24). Der zweite Planungsbericht baut auf den vier bisherigen Handlungsfeldern auf, dokumentiert die Umsetzung der einzelnen Massnahmen des ersten Berichts und leitet konkrete Massnahmen der Departemente und Dienststellen für die Gleichstellungspolitik 2026–2030 abDie Gleichstellung von Frau und Mann ist im Kanton Luzern seit 1994 gesetzlich verankert (SRL Nr. 24). Der zweite Planungsbericht baut auf den vier bisherigen Handlungsfeldern auf, dokumentiert die Umsetzung der einzelnen Massnahmen des ersten Berichts und leitet konkrete Massnahmen der Departemente und Dienststellen für die Gleichstellungspolitik 2026–2030 ab.
Der Verordnungsentwurf regelt die bereits seit letzter Saison in der Zentralschweiz implementierte Schiffsmelde- und -reinigungspflicht. Sie dient als Präventionsmassnahme dem Schutz der Luzerner Seen vor invasiven gebietsfremden aquatischen Arten wie beispielsweise der Quaggamuschel. Die Inkraftsetzung ist im 1. Quartal 2026 geplant; gleichzeitig soll das Einwasserungsverbot für den Sempacher-, Baldegger- und Rotsee vom 10. Dezember 2024 aufgehoben werden.
Unvereinbarkeitsvorschriften legen fest, wer in bestimmten Behörden und Gremien nicht Einsitz nehmen darf. Gründe für eine Unvereinbarkeit können in der Person (z. B. Ehe oder Verwandtschaft), in deren beruflicher Tätigkeit oder in einer bestimmten amtlichen Funktion liegen. Die geltenden Bestimmungen sind teilweise alt und nur übergangsweise in der Kantonsverfassung geregelt. Deshalb sollen sie nun auf Gesetzesstufe aktualisiert und erweitert werden. Zur Änderung vorgesehen sind 18 Gesetze in Form eines Mantelerlasses.
Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) gibt den Entwurf zur künftigen Finanzierung der Strasseninfrastruktur und des öffentlichen Verkehrs, Entwurf eines Gesetzes über eine Neuregelung der Verwendung der zweckgebundenen Einnahmen aus den Verkehrssteuern und der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) in die Vernehmlassung.
Der Kanton Luzern gibt den Entwurf der Ausführungsbestimmungen für den Beitritt zur Interkantonalen Spitalschulvereinbarung (ISV) in die Vernehmlassung.
Die Interkantonale Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern ist eine Finanzierungsvereinbarung zwischen den Kantonen. Sie hat zum Ziel, den Lastenausgleich zwischen den Vereinbarungskantonen bezüglich der Nutzung von schulischen Angeboten in Spitälern durch hospitalisierte Schülerinnen und Schüler zu regeln. Aktuell können im Kanton Luzern Lernende der Volksschule im Falle einer Hospitalisierung unentgeltlich die Spitalschulangebote besuchen. Neu sollen im Zuge der Beitrittserklärung auch Spitalschulangebote im nachobligatorischen Schulbereich abgegolten werden.
Der Regierungsrat hat das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) ermächtigt, zur Änderung folgender Erlasse eine Vernehmlassung durchzuführen: − Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG, SRL Nr. 700); − Umweltschutzverordnung (USV; SRL Nr. 701); − Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Ge wässer (KGSchV; SRL Nr. 703).
Die Vernehmlassungsbotschaft beinhaltet schwergewichtig Anpassungen betreffend die belasteten Standorte, insbesondere die Ablösung der bis Ende 2026 befristeten Spezialregelung in § 32a EGUSG für die Finanzierung von Ausfallkosten bei der Altlastenbearbeitung. Sie um fasst zudem weitere geringfügige Änderungen im Gesetz, unter anderem betreffend Lärm schutz. In der Botschaft ebenfalls dargelegt werden verschiedene Anpassungen auf Verord nungsebene. Dabei handelt es sich vornehmlich um Anpassungen, die aufgrund von Ände rungen des Bundesrechts und/oder beim Vollzug nötig wurden.
Von September 2023 bis Januar 2024 wurde zum gesamthaft revidierten «Richtplanentwurf 2023» eine öffentliche Mitwirkung durchgeführt. Zum selben Entwurf hat der Bund einen Vorprüfungsbericht erstellt. In der Mitwirkung wurde kritisiert, der Richtplan sei zu umfangreich und damit schwer zu lesen. Der vorliegende «Richtplanentwurf 2025» ist gestrafft, entschlackt und inhaltlich aktualisiert.
Im Rahmen des Gegenvorschlags zur Volksinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien» (Prämien-Entlastungs-Initiative) wurden die bundesrechtlichen Vorgaben betreffend die durch die Kantone zu gewährende Prämienverbilligung per 1. Januar 2026 angepasst respektive im Sinne der wirkungsorientierten Subventionierung präzisiert. Diese neuen bundesrechtlichen Vorgaben erfordern im Kanton Luzern eine Anpassung im Prämienverbilligungsgesetz. Im Zuge dieser Teilrevision des Gesetzes soll auch die im Rahmen verschiedener parlamentarischer Vorstösse und im Wirkungsbericht Existenzsicherung 2021 B 109 vom 29. März 2022 thematisierte Problematik der Ungleichbehandlung von Eltern aufgrund ihres Zivilstands behoben werden. Die Teilrevision bietet zudem die Gelegenheit für weitere punktuelle Gesetzesanpassungen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessung der Prämienverbilligung. So gilt es, die aktuelle Anforderung einer eingereichten Steuererklärung zu überprüfen. Des Weiteren sind die Bestimmungen betreffend die Anspruchsvoraussetzungen mit denjenigen des Sozialhilferechts in formeller Hinsicht zu harmonisieren.
Der Regierungsrat hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement ermächtigt, den Entwurf einer Totalrevision des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in die Vernehmlassung zu geben. Das kantonale Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt von 1948 wurde gelegent lich angepasst, ist aber insgesamt veraltet. Die Totalrevision soll das Gesetz an den bereits existierenden elektronischen Datenaustausch anpassen sowie sprachlich und inhaltlich mo dernisieren. Künftig ist zudem keine Hinterlegung eines Heimatscheines mehr vorgesehen.
Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf legt den Fokus auf die fossilfreie Wärmeerzeugung in Gebäuden – dies in Übereinstimmung mit der Strategie gemäss dem vom Kantonsrat zu stimmend zur Kenntnis genommenen Planungsbericht Klima und Energie und den ergänzen den politischen Aufträgen des Kantonsrates. Die in diesem Zusammenhang vorgeschlagenen Gesetzesänderungen stützen sich auf das neue Teilmodul F «Wärmeerzeuger» der Muster vorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), welches von der Konferenz Kantonaler Energiedirektorinnen und -direktoren im August 2024 als vorgezogenes Modul im Hinblick auf die neue Ausgabe 2025 der MuKEn verabschiedet wurde. Weitere Anpassungen werden insbesondere in Bezug auf die Ziele und Grundsätze, die kan tonale und kommunale Energieplanung, die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand, die Förderung und die Datenerhebung vorgeschlagen. Der Fokus liegt dabei auf Themen, die zur Umsetzung bereit sind und bei denen kein Abstimmungsbedarf mit noch nicht vorliegenden übergeordneten Vorgaben (z. B. weitere Module der MuKEn Ausgabe 2025, die erst im Ent wurf vorliegen) besteht.